Antragsverfahren

Die Eingliederungshilfe (Fachleistung) ist als neues Leistungsrecht in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – aufgenommen.
Die Kostenübernahme erfolgt nach § 125 SGB IX in Verbindung mit §§ 126ff. SGB IX.
Das Vorliegen einer Kostenzusage vor Aufnahme in die besondere Wohnform ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Kostenübernahme ist von der abgebenden Einrichtung zu stellen.
Zur Antragsstellung ist u.a. einzureichen: Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe, Teilhabeplanung, sowie eine fach- oder amtsärztliche Stellungnahme .
Jeder/Jede Klient*in wird durch den Kostenträger begutachtet und eine entsprechende Hilfebedarfsgruppe wird ermittelt.
Der Eingliederungshilfeträger erbringt dann Leistungen, wenn kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist bzw. nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs ausreicht.
Der/Die Klient*in muss Unterkunft und Verpflegung aus seinem/ihrem Einkommen bestreiten und ist für die Zahlung selbst verantwortlich.
Wenn das vorhandene Einkommen unter der Grundsicherung liegt, erhält der/die Klient*in existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Der/Die Klient*in stellt vor Aufnahme beim zuständigen Sozialamt der Herkunftsregion einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung.
Zu den existenzsichernden Leistungen zählt der Regelbedarf nach § 27 a SGB XII, der Mehrbedarf Mittagsverpflegung nach § 30 Abs. 8 i.V. m. § 42b Abs. 2 SGB XII und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für besondere Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

Der/Die Klient*in zahlt ein monatliches Entgelt für eine hauswirtschaftliche Grundausstattung  (Sanitärbedarf, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Bettwäsche, etc.) an die besondere Wohnform.